Ferner bestehe im Vertrag eine Freizeichnungsklausel. Darin werde, soweit gesetzlich zulässig, jegliche Rechts- und Sachmängelgewährleistung ausgeschlossen. Die Vorinstanz verkenne, dass kein versteckter Mangel bestanden habe. Im Weiteren könne infolge der expliziten Wegbedingung der Gewährleistung auch nicht (implizit) davon ausgegangen werden, dass das Nichtvorhandensein eines Mangels von der Beklagten zugesichert worden sei, was auch nicht geltend gemacht werde. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass der Kläger als Käufer den Mangel, selbst wenn er diesen im Zeitpunkt des Kaufs nicht gekannt habe, was bestritten werde, bei Aufwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen müssen.