Auch beim Kauf von Grundstücken komme der Grundsatz "gekauft wie gesehen" zur Anwendung. Zudem sei davon auszugehen, dass beim Erwerb von Grundstücken und Liegenschaften die dazugehörenden Pläne und weiteren Unterlagen ebenfalls übergeben würden. Zu betonen sei auch der Umstand, dass der Kläger selbst im Baugewerbe tätig sei und in Ziff. IV. 2. des Kaufvertrags direkt bestätigt habe, über die "Orts- und Zonenlage des Vertragsobjektes und über die auf dieses Grundstück zutreffenden öffentlich-rechtlichen Bau- und Nutzungsvorschriften orientiert" zu sein. Dies umfasse selbstredend auch die Grenz- und Gewässerabstände.