Richtig sei grundsätzlich die Feststellung, dass der unbewilligte und Gewässerabstand missachtende Sickersteinplatz einen Mangel darstelle. Es könne allerdings nicht von einem versteckten Mangel die Rede sein. So seien die Dimension und die Lage des Sickersteinplatzes offensichtlich und dem Kläger bekannt. Nicht nur habe dieser seine Zustimmung für dessen Erstellung erteilt, auch habe er die örtlichen Begebenheiten spätestens seit Januar 2020 gekannt. Nicht zuletzt sei im Kaufvertrag ein rückwirkender Antritt vereinbart worden. Auch beim Kauf von Grundstücken komme der Grundsatz "gekauft wie gesehen" zur Anwendung.