Aus dem Umstand, dass der Bauverwaltung der Gemeinde R._____ möglicherweise ein Fehler unterlaufen und sie die E- Mail nicht an den Kläger, sondern die Beklagte versandt habe, vermöge der Kläger nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Er könne sich daher auch nicht auf den Standpunkt stellen, dass nicht er, sondern die Vorbesitzerin für den Rückbau oder die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften zuständig sei. Dies gelte umso mehr im Lichte des Grundsatzes, dass im öffentlichen Recht jeweils der Grundeigentümer Adressat für die Einhaltung sämtlicher Vorschriften resp. der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sei.