Die Gültigkeit des Kaufvertrags für das Grundstück werde nicht bestritten. Ebenso unbestritten sei die E-Mail der Gemeinde R._____ vom 2. Mai 2023, welche an die Beklagte gerichtet und dem Kläger in Kopie zugestellt worden sei. Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe der Kläger Kenntnis vom offenbar nicht nach den Vorschriften erstellten Sickersteinplatz gehabt, sei jedoch untätig geblieben. Dies habe er auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt. Erst mit Schreiben vom 7. Oktober 2023 respektive 30. Oktober 2023 sei er an die Beklagte gelangt. Aus dem Umstand, dass der Bauverwaltung der Gemeinde R.____