___ erfolgt, welche ohnehin auf dem Nachbargrundstück Arbeiten ausgeführt habe. Dies habe günstigere Konditionen ermöglicht, welche der Kläger als zukünftiger Eigentümer des Grundstücks gerne in Anspruch genommen habe. Es sei damit davon auszugehen, dass die Parteien den Vollzug des Kaufvertrags bereits vorweggenommen haben, denn die Beklagte hätte den Sickersteinplatz auch ohne den Auftrag des Klägers erstellen lassen können. Die diesbezügliche Absprache sei mündlich erfolgt, weshalb ein schriftlicher Vertrag fehle. Für einen Werkvertrag bestünden keine Formvorschriften, weshalb dieser auch mündlich habe abgeschlossen werden können. Da dem Kläger offenbar bekannt sei, dass G.___