Kaufvertrages zwischen den Parteien im Dezember 2019 - noch vor Unterzeichnung des Kaufvertrags im April 2020 zu einer weiteren Vereinbarung gekommen sei. So habe G._____, welcher einerseits Verwaltungsrat der Beklagten und andererseits Gesellschafter der E._____ (vgl. E. 2.1. hiervor) sei, dem Kläger im Januar 2020 angeboten, auf dessen zukünftigem Grundstück einen Sickersteinplatz zu erstellen. Dieses Angebot sei jedoch klarerweise nicht im Namen der Beklagten, sondern vielmehr in der Rolle als Vermittler zur E._____ erfolgt, welche ohnehin auf dem Nachbargrundstück Arbeiten ausgeführt habe.