Die Beklagte treffe diesbezüglich eine Sorgfaltspflicht, welcher sie jedoch nicht nachgekommen sei und dabei fahrlässig gehandelt habe. Es sei davon auszugehen, dass ein vernünftiges, vergleichbares Immobilienunternehmen in derselben Situation die erforderlichen Abklärungen getroffen hätte, bevor es den Bau eines solchen Sickersteinplatzes in Gewässernähe ausgeführt hätte. 2.2. Die Beklagte macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass dem Verhältnis der Parteien zwar ein Kaufvertrag zu Grunde liege. Die Vorinstanz verkenne aber, dass es - nach Festlegung der Grundzüge des -7-