Die Kausalität sei zu bejahen, da die Vertragsverletzung durch die Beklagte bzw. ihre sorgfaltswidrige Handlung zum hiervor ermittelten Schaden des Klägers geführt habe. Ebenfalls zu bejahen sei das Verschulden der Beklagten, welches ohnehin gesetzlich vermutet werde. Es sei der Beklagten nicht gelungen, den Exkulpationsbeweis zu erbringen. Dem Vorbringen der Beklagten, wonach der Kläger die Bauvorschriften wie auch die Notwendigkeit einer Baubewilligung selber hätte abklären müssen, könne nicht gefolgt werden. Die Beklagte treffe diesbezüglich eine Sorgfaltspflicht, welcher sie jedoch nicht nachgekommen sei und dabei fahrlässig gehandelt habe.