Weiter lege der Kläger glaubhaft dar, dass sein Stundenansatz als selbstständiger Plattenleger Fr. 100.00 betrage, so dass er normalerweise einen Gewinn von Fr. 500.00 pro Tag bzw. Fr. 62.50 pro Stunde erziele. Die Ausführungen seien nachvollziehbar, so dass ein entgangener Gewinn von Fr. 2'343.75 als angemessen erachtet werde. Mangels Belegen seien die Entsorgungs- und Materialkosten nicht zu berücksichtigen.