Als Schadenersatz mache der Kläger einen entgangenen Gewinn in der Höhe von Fr. 4'000.00 geltend, da er aufgrund der Rückbauarbeiten keinen anderen Auftrag habe annehmen können. Der Kläger habe anlässlich der Hauptverhandlung glaubhaft ausgesagt, dass er die Rückbauarbeiten selber ausgeführt habe. Insgesamt habe der Kläger 37.5 Stunden aufgewendet. Angesichts der manuellen Arbeit ohne Maschinen oder sonstige Hilfsmittel erscheine die Anzahl Stunden nachvollziehbar. Weiter lege der Kläger glaubhaft dar, dass sein Stundenansatz als selbstständiger Plattenleger Fr. 100.00 betrage, so dass er normalerweise einen Gewinn von Fr. 500.00 pro Tag bzw. Fr. 62.50 pro Stunde erziele.