Die Pflicht zur Einholung einer Baubewilligung und Einhaltung der Vorschriften habe die Beklagte als damalige Eigentümerin des Grundstücks getroffen. Folglich sei der vereinbarte Haftungsausschluss auf den von der Beklagten verursachten Mangel nicht anwendbar. Nachdem die Gewährleistungsansprüche nicht verjährt seien, stünden dem Käufer somit ein Schadenersatzanspruch aus Schlechterfüllung oder Gewährleistungsansprüche zu.