Erstellung des Sickersteinplatzes erklärt habe, sei es nicht ihm oblegen, die Baubewilligung einzuholen und dafür zu sorgen, dass die Vorschriften eingehalten würden. Er habe als "Nichteigentümer" im Januar 2020 keine Möglichkeit gehabt, eine Baubewilligung einzuholen. Des Weiteren sei es zu jenem Zeitpunkt nicht ohne Weiteres klar gewesen, dass das Eigentum an den Kläger übergehen würde, sei der Kaufvertrag ausweislich der Akten doch erst im April 2020 abgeschlossen worden. Die Pflicht zur Einholung einer Baubewilligung und Einhaltung der Vorschriften habe die Beklagte als damalige Eigentümerin des Grundstücks getroffen.