Vorschriften verstossen würde, handle es sich bei dieser um ein professionelles Immobilienunternehmen. Folglich sei der Mangel gänzlich ausserhalb dessen gelegen, womit ein durchschnittlicher Käufer vernünftigerweise habe rechnen müssen. Zum Zeitpunkt des Baus des Sickersteinplatzes sei der Kläger noch nicht Eigentümer der Liegenschaft gewesen. Der Behauptung der Beklagten, wonach der Kläger als Bauherr für die Einhaltung der öffentlichen Bauvorschriften auf seinem Grundstück verantwortlich gewesen sei, könne nicht gefolgt werden. Selbst wenn der Kläger sein Einverständnis für die -6-