Sie treffe nach Treu und Glauben eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Käufer, denn es sei von vornherein klar gewesen, dass kein Käufer ein mit einem baurechtlich mangelhaften Platz ausgestattetes Grundstück kaufen würde. Der Umstand, dass die Gemeinde R._____ die Beklagte ermahnt habe, für künftige bewilligungspflichtige Bauarbeiten eine Bewilligung einzuholen, bevor sie "mit mangelnden Kenntnissen" Flächen und Gartenanlagen erstelle, bekräftige die Sorgfaltspflicht eines Immobilien- und Bauunternehmens, welcher die Beklagte vorliegend jedoch nicht nachgekommen sei. Auch habe der Kläger nicht damit rechnen müssen, dass der von der Beklagten gebaute Sickersteinplatz gegen baurechtliche