Von der Beklagten, einem Immobilienunternehmen mit Fachwissen, dessen einziger Verwaltungsrat zusätzlich seit Jahren eine Gartenbaufirma betreibe, könne jedoch erwartet werden, dass sie die branchenüblichen Bauvorschriften kenne. Sie treffe nach Treu und Glauben eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Käufer, denn es sei von vornherein klar gewesen, dass kein Käufer ein mit einem baurechtlich mangelhaften Platz ausgestattetes Grundstück kaufen würde.