Im Kaufvertrag sei eine Haftungsfreizeichnungsklausel vereinbart worden. Der Verwaltungsrat der Beklagten, G._____, betreibe zusätzlich eine Gartenbaufirma und habe anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen ausgesagt, dass er weder eine Baubewilligung eingeholt noch die Vorschriften betreffend den Gewässerabstand gekannt habe. Von der Beklagten, einem Immobilienunternehmen mit Fachwissen, dessen einziger Verwaltungsrat zusätzlich seit Jahren eine Gartenbaufirma betreibe, könne jedoch erwartet werden, dass sie die branchenüblichen Bauvorschriften kenne.