Mit der Aufforderung der Gemeinde R._____ vom 2. Mai 2023 sei den Parteien klar gewesen, dass ein versteckter Mangel im Zusammenhang mit dem Sickersteinplatz vorgelegen habe, welcher von der Beklagten zu beheben gewesen sei. Da die Beklagte auf die Aufforderung der Gemeinde R._____ vom 2. Mai 2023 hin nicht reagiert habe, habe der Kläger den versteckten Mangel gerügt und habe von der Beklagten mit Schreiben vom 7. Oktober 2023 verlangt, den Rückbau bis zum 30. Oktober 2023 vorzunehmen. Gemäss dem eingereichten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 25. April 2024 sowie dem WhatsApp-Chatverlauf habe G.___