Aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags vom 20. April 2020 über das Grundstück (fortan: Kaufvertrag) seien die kaufrechtlichen Bestimmungen nach Art. 184 ff. OR anwendbar. Die Gültigkeit des Kaufvertrags werde nicht bestritten. Betreffend den Sickersteinplatz sei gestützt auf die durch den Kläger eingereichten Fotos und entgegen den widersprüchlichen und wenig glaubhaften Aussagen von G._____ als erstellt zu erachten, dass der Bau des Sickersteinplatzes bereits im Januar 2020 erfolgt sei. Mit E-Mail vom 2. Mai 2023 habe die Gemeinde R._____ die Beklagte informiert, dass die von ihr fertiggestellte Sickersteinfläche auf dem Grundstück unbewilligt gebaut worden sei.