__"]) Unternehmerin gewesen sei, ändere dies an der Passivlegitimation nichts. Der angebliche Werkvertrag liege nicht in Schriftform vor und die Beklagte sei im Vorfeld zum Kaufvertrag gegenüber dem Kläger nicht eindeutig als E._____ aufgetreten. Dass die Beklagte nachträglich geltend mache, der Sickersteinplatz sei nicht von ihr, sondern von der E._____ gebaut worden, sei rechtsmissbräuchlich und unbeachtlich.