Der mangelhafte Sickersteinplatz sei ein Teil des Grundstücks, welches die Beklagte an den Kläger verkauft habe. Selbst wenn die Beklagte den Standpunkt vertrete, es habe hinsichtlich der Erstellung des Sickersteinplatzes ein Werkvertrag bestanden, bei dem der Kläger Bauherr und die D._____ GmbH (recte: die E._____ [Kollektivgesellschaft], zumal die D._____ GmbH erst seit dem tt.mm.2024 im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen ist [so auch die Beklagte in ihrer Beschwerde, S. 3 und 4: "E._____"]) Unternehmerin gewesen sei, ändere dies an der Passivlegitimation nichts.