3. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2024 beantragte der Kläger sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Aufgrund des unter Fr. 10'000.00 liegenden Streitwerts ist der vorinstanzliche Entscheid mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige -4-