Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten der Klagebewilligung von Fr. 300.00 direkt zu ersetzen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Die Beklagte erhob gegen diesen ihr am 22. Oktober 2024 in begründeter Form zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 21. November 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 1. Juli 2024 (VZ.2024.10) vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Klage des Beschwerdegegners vom 18. März 2024 sei vollumfänglich abzuweisen.