1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 667.10 zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit dem 1. November 2023 zu bezahlen. 2. Es werden keine obergerichtlichen Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)