2.5. Zusammengefasst hat die Klägerin Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung der Ausgleichsruhezeit für die geleistete Nachtarbeit. Somit ist ihre Berufung in diesem Punkt gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, ihr Fr. 667.10 zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit dem 1. November 2023 zu bezahlen. - 11 - 3. Bei einem arbeitsrechtlichen Verfahren mit einem Streitwert bis zu Fr. 30'000.00 – wie dem vorliegenden – werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO) und keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 25 EG ZPO). Das Obergericht erkennt: