321c Abs. 3 OR ein Zuschlag von mindestens einem Viertel zuzusprechen, was eine Entschädigung von insgesamt Fr. 735.40 für die geleistete Nachtarbeit ergibt. Nachdem der Arbeitnehmer im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach ständiger aargauischer Praxis nur Nettobeträge zur Leistung an sich selber einklagen kann (AGVE 1999 Nr. 5 S. 40; statt vieler: Urteil des Obergerichts ZOR.2021.56 vom 5. Mai 2022 E. 5), sind die gesetzlichen Sozialleistungsabzüge von diesem Betrag abzuziehen, wodurch die zu entgeltende Entschädigung für Nachtarbeit letztlich Fr. 667.10 [Fr. 735.40 – 9.285 % Sozialversicherungsbeiträge gemäss Klagebeilage 9] beträgt.