Von August 2022 bis Dezember 2022 zählte die Klägerin 20 Arbeitseinsätze, von Januar 2023 bis Oktober 2023 stand sie insgesamt 37 Mal im Einsatz (Klagebeilage 14). Somit entfallen 14 Stunden Ausgleichsruhezeit [20 Einsätze x 7 Stunden x 0.1] auf das Jahr 2022 und 25.9 Stunden [37 Einsätze x 7 Stunden x 0.1] auf das Jahr 2023. Mit den jeweiligen Stundenansätzen berechnet ergibt dies einen zusätzlichen Lohnanspruch von Fr. 588.30 [(14 Stunden x Fr. 14.55) + (25.9 Stunden x Fr. 14.85)]. Zudem ist der Klägerin gemäss Art. 321c Abs. 3 OR ein Zuschlag von mindestens einem Viertel zuzusprechen, was eine Entschädigung von insgesamt Fr. 735.40 für die geleistete Nachtarbeit ergibt.