Entgegen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.4.3) sowie der Beklagten (vgl. Berufungsantwort Ziff. 3.2), ergibt sich vorliegend eine gesetzliche Verpflichtung zur finanziellen Abgeltung aus Art. 321c Abs. 3 OR. Nachdem die Klägerin Anspruch auf einen zeitlichen Ausgleich ihrer Nachtarbeit von insgesamt 39.9 Stunden gehabt hätte, der ihr während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht gewährt wurde, hat die Verletzung der Ruhe- - 10 -