Soweit das Gesetz Ruhezeiten vorschreibt, dürfen diese nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden, ausser bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 22 ArG). Somit ist die finanzielle Abgeltung von nicht gewährten Ruhezeiten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwar gesetzlich zulässig, in der Lehre wird jedoch eine entsprechende Abgeltungspflicht des Arbeitgebers bzw. ein Anspruch des Arbeitnehmers gestützt auf Art. 22 ArG abgelehnt (GROSS/FRUNZ, in: Kurzkommentar Arbeitsgesetz, Zürich 2018, N. 8 zu Art. 22 ArG; MÜLLER/MADUZ, in: OF-Kommentar Arbeitsgesetz, 8. Aufl. Zürich 2017, N. 3 zu Art.