2.3. Die Ausgleichsruhezeit ist innerhalb eines Jahres zu gewähren (Art. 17b Abs. 2 Satz 2 ArG). Dabei handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, weshalb der Anspruch des Arbeitnehmers nicht verfällt, wenn er nicht innert der Jahresfrist bezogen werden kann oder gewährt wird (HURNI/GRAF, in: Kurzkommentar Arbeitsgesetz, Zürich 2018, N. 9 zu Art. 17b ArG). Ein tatsächlicher Bezug der Ausgleichsruhezeit ist vorliegend jedoch nicht mehr möglich, da das Arbeitsverhältnis auf Oktober 2023 beendet worden ist. Zu prüfen bleibt, ob die Klägerin Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung hat.