Die Klägerin ist einmal wöchentlich und damit über 25 Nächte pro Kalenderjahr im Betrieb der Beklagten zum Einsatz gekommen. Sie hat damit dauernd und wiederkehrend Nachtarbeit geleistet und fällt in den Anwendungs- -9- bereich von Art. 17b Abs. 2 ArG. Von August 2022 bis Oktober 2023 zählte die Klägerin insgesamt 57 Arbeitseinsätze (Klagebeilage 14), an welchen sie 399 Stunden [57 Einsätze x 7 Stunden] Nachtarbeit geleistet hat. Folglich ist der Klägerin zuzustimmen (vgl. Berufung Rz. 36), dass sie gemäss Art. 17b Abs. 2 ArG einen Anspruch auf eine Ausgleichsruhezeit von 39.9 Stunden [399 Stunden x 0.1] hat.