2.2. Arbeitnehmer, die dauernd oder regelmässig wiederkehrend Nachtarbeit leisten, haben Anspruch auf eine Kompensation von 10 % der Zeit, während der sie Nachtarbeit geleistet haben (Art. 17b Abs. 2 ArG). Als Nachtarbeit gilt die Arbeit von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr (Art. 16 ArG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 ArG). Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit leistet ein Arbeitnehmer, der in 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr zum Einsatz gelangt (Art. 31 Abs. 1 ArGV 1).