2. 2.1. Weiter beantragt die Klägerin, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr einen Betrag von Fr. 1'762.95 als Entschädigung für die nicht kompensierte Nachtarbeit zu bezahlen (Berufung Rz. 33 ff.). Dies lehnt die Beklagte ab, da weder eine gesetzliche Verpflichtung noch eine vertragliche Vereinbarung für die geltend gemachte Forderung bestehe (Berufungsantwort Ziff. 3.2).