6, 19), verbleiben somit 2.675 Stunden, die als Entschädigung für den geleisteten Bereitschaftsdienst ausgerichtet wurden. Dies entspricht etwas mehr als einem Drittel der wöchentlich geleisteten 8 Stunden Bereitschaftsdienst, womit dieser gemäss der vertraglichen Vereinbarung in Ziff. 3 des Reglements über die Vergütung von Inkonvenienzen abgegolten ist.