10 Abs. 2 ArGV 2 i.V.m. Art. 16 ArGV 2, wonach die Klägerin allerhöchstens 12 Stunden Arbeitszeit pro Tag hätte erbringen dürfen). Daraus erwächst der Klägerin jedoch kein zusätzlicher Lohn- oder Entschädigungsanspruch (bezüglich der Ausgleichsruhezeit aufgrund der geleisteten Nachtarbeit siehe unten). Die Nichtbefolgung der arbeitsrechtlichen Vorschriften kann diesbezüglich lediglich ver- waltungs- bzw. strafrechtliche Konsequenzen für die Beklagte nach sich ziehen.