13 Abs. 1 ArG vor. Auch wenn die Klägerin nur zu einem Teilzeitpensum von 20 % bei der Beklagten angestellt ist, findet keine proportionale Reduktion der gesetzlich vorgesehenen wöchentlichen Höchstarbeitszeiten entsprechend des Teilzeitpensums statt (vgl. NORDMANN/LOOSER, in: Kurzkommentar Arbeitsgesetz, Zürich 2018, N. 85 zu Art. 9 ArG). Nachdem die Klägerin jeweils 15.25 Stunden am Stück im Einsatz stand, wovon ein grosser Teil in den Nachtzeitraum fällt (vgl. Art. 16 ArG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 ArG), wurden zwar die gesetzlichen Bestimmungen zur Dauer der Nachtarbeit verletzt (Art. 17a Abs. 2 ArG i.V.m. Art. 29 ArGV 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 ArGV 2 i.V.m.