In dieser Zeit lieber nicht zu schlafen (vgl. act. 85), war ihre eigene Entscheidung, da es ihr freistand, sich während der Nacht anderweitig zu beschäftigen bzw. zu erholen. Ohnehin ist davon auszugehen, dass die Klägerin nicht völlig ohne Schlaf geblieben ist, zumal sie am 11. Januar 2023 selbst im Journal vermerkt hat, um 22:30, um 00:15 und um 5:30 Uhr vom Diabetikerkind «geweckt» worden zu sein (vgl. Beilage zur Eingabe der Beklagten vom 27. August 2024). Demnach muss es ihr zumindest zeitweise möglich gewesen sein, einzuschlafen. Nachdem gelegentliche Arbeitseinsätze in der Natur des Bereitschaftsdienstes liegen, war auch kein ungestörter Schlaf zu erwarten.