Er könne sich an keine Nacht erinnern, in der er als Sozialpädagoge hätte intervenieren müssen; aus medizinischer Sicht sei jede Nacht unterschiedlich verlaufen, wobei es sowohl Nächte ohne Einsätze als auch solche mit zwei bis drei Einsätzen gegeben habe (act. 80). Weshalb diese Aussagen als unglaubhaft zu klassifizieren seien (vgl. Berufung Rz. 22 f.), ist nicht ersichtlich. Zudem gab die Klägerin selbst an, dass sie auch in den weniger ruhigen Nächten zwischen den Blutzuckerkontrollen jeweils rund 1.75 Stunden Ruhe gehabt und diese beispielsweise zum Lesen eines Buches oder Fernsehen genutzt habe (act. 85). In dieser Zeit lieber nicht zu schlafen (vgl. act.