So gab ihr Arbeitskollege E._____ zu Protokoll, dass ihm die Klägerin zwar erzählt habe, sie sei in den Nächten mehrfach aufgestanden und habe zwischen den Einsätzen nicht mehr einschlafen können, ihre aktiv geleistete Arbeitszeit während der Nacht sei jedoch relativ gering gewesen (act. 81 f.). Dass man während des Bereitschaftsdienstes grundsätzlich habe schlafen oder sich wenigstens anderweitig erholen können, bestätige denn auch der als Zeuge befragte Arbeitskollege D._____ (act. 80). Er könne sich an keine Nacht erinnern, in der er als Sozialpädagoge hätte intervenieren müssen;