Den von der Klägerin selbst verfassten Journaleinträgen ist zu entnehmen, dass die meisten Nächte ruhig verlaufen seien (vgl. Beilage zur Eingabe der Beklagten vom 27. August 2024). Auf diese Einträge ist, entgegen den Vorbringen der Klägerin (Berufung Rz. 24), abzustellen, zumal sie sich mit den Aussagen der anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommenen Zeugen decken. So gab ihr Arbeitskollege E._____ zu Protokoll, dass ihm die Klägerin zwar erzählt habe, sie sei in den Nächten mehrfach aufgestanden und habe zwischen den Einsätzen nicht mehr einschlafen können, ihre aktiv geleistete Arbeitszeit während der Nacht sei jedoch relativ gering gewesen (act.