Arbeitsstunden, zuzüglich einer Pauschalentschädigung von Fr. 40.00 pro Nacht, zu vergüten ist. Dies stellt die Klägerin im Berufungsverfahren denn auch nicht in Abrede; vielmehr bestreitet sie die Angemessenheit bzw. die -6- Höhe der vereinbarten Entschädigung. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist jedoch kein Grund ersichtlich, von der vertraglichen Regelung abzuweichen, insbesondere, zumal sich diese durchaus als sachgerecht erweist.