dieses Reglements wird der Klägerin der Bereitschaftsdienst zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr zu einem Drittel als Arbeitszeit zum Grundlohn angerechnet und zusätzlich eine Entschädigung von Fr. 40.00 pro Nacht ausbezahlt (Klagebeilage 11). Zwar ist diese vertraglich vereinbarte Regelung mit Blick auf die Berechnung der Arbeitszeit unzulässig (siehe dazu oben), was jedoch nichts daran ändert, dass die Parteien eine vom Grundlohn abweichende Vergütung für den Bereitschaftsdienst zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr vereinbart haben, wonach der Klägerin die im Rahmen des Bereitschaftsdienstes geleistete Arbeitszeit lediglich zu einem Drittel des Grundlohnes für gewöhnliche