1.4.2. Betreffend Vergütung von Inkonvenienzen verweist der Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten ausdrücklich auf das entsprechende Reglement der Beklagten (Klagebeilage 2), welches somit grundsätzlich Anwendung findet. Gemäss Ziff. 3 dieses Reglements wird der Klägerin der Bereitschaftsdienst zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr zu einem Drittel als Arbeitszeit zum Grundlohn angerechnet und zusätzlich eine Entschädigung von Fr. 40.00 pro Nacht ausbezahlt (Klagebeilage 11).