Auch wo der Bereitschaftsdienst vollumfänglich als Arbeitszeit gilt, untersteht er in erster Linie der privatrechtlichen Disposition der Vertragspartner, soweit nicht gesamtarbeitsvertragliche Regelungen greifen. Es ist daher – vorbehältlich einer im vorliegenden Fall nie geltend gemachten gesamtarbeitsvertraglichen Regelung – grundsätzlich zulässig, für den Pikett- und Bereitschaftsdienst eine tiefere Entlöhnung zu vereinbaren oder diesen Dienst sogar ganz mit dem Monatslohn abzugelten (BGE 124 III 249 E. 3a, 3c; Urteil des Bundesgerichts 4A_334/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 2.2 f.).