1.3.2. Die Beklagte bestreitet nicht, dass die Klägerin den nächtlichen Bereitschaftsdienst in ihrem Betrieb geleistet hat und das Wocheninternat während dieser Zeit nicht verlassen konnte (vgl. act. 86). Derartiger Bereitschaftsdienst (Arbeitsbereitschaft/Präsenzzeit) gilt aber von vornherein als Arbeitszeit. Entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Berufungsantwort Ziff. 2.1, 3.1) ist dabei nicht relevant, ob die Klägerin während dieses Bereitschaftsdienstes «aktiv» wurde, d.h. tatsächlich eine Arbeitsleistung erbracht hat oder nicht.