15 ArGV 1 stellt auch die gesamte im Pikettdienst zur Verfügung gestellte Zeit Arbeitszeit dar, wenn der Dienst im Betrieb geleistet wird (Abs. 1). Wird der Pikettdienst hingegen ausserhalb des Betriebs geleistet, ist die zur Verfügung gestellte Zeit nur soweit an die Arbeitszeit anzurechnen, als der Arbeitnehmer tatsächlich zur Arbeit herangezogen wird, wobei die Wegzeit zu und von der Arbeit ebenfalls an die Arbeitszeit anzurechnen ist (Abs. 2).