Basel 2020, N. 8 zu Art. 319 OR). Hält sich der Arbeitnehmer neben der normalen Arbeit für allfällige Arbeitseinsätze zur Behebung von Störungen, zur Hilfeleistung in Notsituationen, zu Kontrollgängen oder zu ähnlichen Sonderereignissen bereit, handelt es sich dabei um Pikettdienst (Art. 14 Abs. 1 ArGV 1). Gemäss Art. 15 ArGV 1 stellt auch die gesamte im Pikettdienst zur Verfügung gestellte Zeit Arbeitszeit dar, wenn der Dienst im Betrieb geleistet wird (Abs. 1).