1.3. 1.3.1. Gemäss Art. 13 Abs. 1 ArGV 1 ist Arbeitszeit als die Zeit definiert, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung der Arbeitgeberin zu halten hat. Bei Dienstleistungsberufen gehört auch die blosse Arbeitsbereitschaft (Präsenzzeit) zur Arbeitszeit, weil dabei im Betrieb auf den Einsatz der jeweiligen Dienste gewartet werden muss (PORTMANN/RUDOLPH, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl. Basel 2020, N. 8 zu Art. 319 OR).