musste sie sich im Betrieb der Beklagten für Einsätze bereithalten (vgl. Arbeitsplan WG2 ab August 2022 [Klagebeilage 6]). Die Beklagte bestreitet nicht mehr, dass das Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel [Arbeitsgesetz, ArG] auf das vorliegende Arbeitsverhältnis anwendbar ist (vgl. Berufungsantwort Ziff. 2, 3.3). Gegenstand des Berufungsverfahrens ist einzig die Frage, ob Ziff. 3 des Reglements über die Vergütung von Inkonvenienzen der Beklagten, wonach der Klägerin der Bereitschaftsdienst zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr zu ei- -4-