1.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass die Klägerin vom 1. August 2022 bis 31. Oktober 2023 bei der Beklagten als diplomierte Pflegefachfrau HF in einem Pensum von 20 % angestellt und im Wocheninternat in Q._____, […], für die Betreuung, Verpflegung und Pflege der Kinder und Jugendlichen zuständig war. Der Arbeitseinsatz wurde mit dem Pensenmeldeblatt definitiv vereinbart (vgl. Anstellungsvertrag A vom 23. Mai 2022 [Klagebeilage 2]). Gemäss Pensenmeldeblatt Schuljahr 2022/2023 vom 6. Juni 2022 (Klagebeilage 5) arbeitete die Klägerin jeden Mittwoch von 17:30 Uhr bis 22:00 Uhr sowie donnerstags von 6:00 Uhr bis 8:45 Uhr. In der Zeit zwischen 22:00 Uhr abends und 6:00 Uhr morgens